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Impressumspflicht für ein Blog nach dem TMG oder dem RStV

 

Unter einem Blog wird ganz allgemein eine Webseite verstanden, die periodisch neue Einträge enthält.  Neue Einträge stehen an oberster Stelle, ältere folgen in umgekehrt chronologischer Reihenfolge. Diese “Netz-Tagebücher” sind rechtlich nicht anders als gewöhnliche Internetseiten zu behandeln, mag auch bei manchem Betreiber der Wunsch nach Anonymität der Einträge bestehen.

 

Die Rechtslage hat sich seit Inkrafttreten des TMG zum 1.3.2007 etwas verkompliziert.  In vielen Internetforen wird über die Verortung der Blogs in den Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es hier wohl nur die wenig befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind:

 

Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen, wie bisher schon, ein vollständiges Impressum aufweisen (§ 5 TMG). Dies gilt auch für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist (§ 55 II RStV).

 

Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen, sofern das Blog nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient (§ 55 I RStV). Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme durch die Rechtsprechung sollte besser nicht vertraut werden. Blogs richten sich fast immer an die Öffentlichkeit und wollen ein möglichst großes Publikum erreichen.

 

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