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Die Jugendfachtagung des DFB in Fulda 2005 hat verdeutlicht, dass die Bevölkerungsentwicklung in Deutschland in den kommenden Jahrzehnten sehr unterschiedlich verläuft.

Der DFB muss seine Mitgliedsverbände unterstützen und die demografische Bevölkerungsentwicklung berücksichtigen. Nach diesem Kongress wurde ein Maßnahmenkatalog, insbesondere für Fußballkreise entwickelt, um den Spielbetrieb in den verschiedenen Regionen so attraktiv wie möglich zu erhalten.

Eine der erarbeiteten Maßnahmen ist die Gründung von Juniorenfördervereinen. Juniorenfördervereine sollen dazu dienen, talentierte Nachwuchsfußballer und -fußballerinnen in den ländlichen Gebieten zu halten und einen leistungsbezogenen Nachwuchsfußball anzubieten. Es soll heimatnah eine Talentförderung durchgeführt werden.

Um dieses Konstrukt bundeseinheitlich zu machen, wurde eine Arbeitsgruppe gegründet und die oben aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen in einem neuen § 7c der Jugendordnung festgehalten.

Der Antrag wurde einvernehmlich vom Jugendbeirat für sinnvoll erachtet, um eine heimatnahe Talentförderung durchzuführen und er empfiehlt, den § 7c in die Jugendordnung aufzunehmen.

Die Juniorenfördervereine (nicht Jugendspielgemeinschaften) haben in erster Linie den Zweck  mit so einem Verein über die Verbandsgrenzen hinaus, in der Regionalliga (später evtl. in der Bundesliga) zu spielen. Seit der Saison 2008/2009 wird dieses Modell auch im Fußballverband Rheinland ermöglicht, derzeit aber noch von keinem Verein praktiziert. Wir wollen hier also ein Modellprojekt ins Laufen bringen.

Hier eine kurze Ergänzung zu den Statuten und des §7c der Jugendordnung des DFB:

§ 7c DFB JO

Besondere Bestimmungen für Juniorenfördervereine

1.) Die Mitgliedsverbände können auf Antrag einen Verein als Juniorenförderverein zum Spielbetrieb zulassen. Soweit diese Möglichkeit eröffnet wird, ist die Zulassung an folgende Voraussetzungen gebunden:

– Der Verein besteht aus zwei oder mehreren räumlich nahegelegenen Vereinen (Stammvereine).
– Der Zweck des Vereins besteht darin, für die Jugendlichen der angeschlossenen Vereine einen leistungsbezogenen Spielbetrieb zu ermöglichen, der anderweitig so nicht erreichbar wäre.
– Der Verein muss einen anderen Namen als den der beteiligten Stammvereine, sowie zusätzlich das Kürzel „JFV“ tragen; eine Ausnahme hiervon gilt insoweit, als der Juniorenförderverein bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung zugelassen war.
– Der Verein muss mindestens drei Altersklassen der A-, B-, C- oder D-Junioren mit mindestens einer Mannschaft besetzt haben. Nicht zugelassen sind Mannschaften älterer oder jüngerer Altersklassen. Der Juniorenförderverein darf nicht Mitglied einer Spielgemeinschaft sein.

2.) Aus dem Status als Juniorenförderverein ergeben sich folgende Festlegungen:

– A-Junioren oder B-Juniorinnen des Juniorenfördervereins kann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Zweitspielrecht für die Seniorenmannschaft ihres Stammvereins erteilt werden. Weitere Zweitspielrechte sind unzulässig.
– Auf dem Spielerpass ist unter dem Namen des Juniorenfördervereins zusätzlich der Name des Stammvereins einzutragen, dem der Spieler angehört.
– Bei Neugründung des Juniorenfördervereins werden die Mannschaften der einzelnen Altersklassen in die jeweils höchste erspielte Spielklasse der Stammvereine eingegliedert. Dies gilt nicht bei der Neuaufnahme eines weiteren Stammvereins in einen bereits bestehenden Juniorenförderverein.
– Das Recht der Stammvereine, eigene Juniorenmannschaften zu melden, bleibt unberührt, diese sind jedoch nur unterhalb der Spielklasse zulässig, in welcher die entsprechende Juniorenmannschaft des Juniorenfördervereins eingeteilt ist.

3.) Entfällt die Zulassung eines Juniorenfördervereins gilt Folgendes:

– Die betreffenden Spieler sind ausschließlich nur noch für ihren
Stammverein spielberechtigt.
Das Teilnahmerecht an den vom Juniorenförderverein erspielten Spielklassen verfällt.

4.) Insgesamt 15 A-, B- und C-Junioren-Spieler eines Stammvereins bei dem JFV gelten als anrechnungsfähige Juniorenmannschaft für den Stammverein im Sinne des § 16 Nr. 3.2.3 der DFB-Spielordnung.

5.) Zur Ausgestaltung der Teilnahme von Juniorenfördervereinen am Spielbetrieb erlassen die DFB-Mitgliedsverbände Richtlinien für ihr jeweiliges Verbandsgebiet.

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